Satzung
der St. Georg-Schützenbruderschaft 1832 Fredeburg e.V.

Präambel
Die St. Georg-Schützenbruderschaft 1832 Fredeburg e.V. ist aus der 1832 gegründeten Schützengesellschaft hervorgegangen, deren Vorläufer die bereits 1444 unter Burghauptmann Godehard von Hanxleden bestehende Bürgerwehr war. Der Kirchen- und Stadtpatron Bad Fredeburgs, St. Georg, ist gemäß Beschluss der Gründungsversammlung auch zum Patron und Schutzheiligen der Bruderschaft gewählt.

Die Bruderschaft ist Mitglied des Kreisschützenbundes Meschede und über diesen dem Sauerländer Schützenbund angeschlossen.

§ 1 Name und Sitz
Die Bruderschaft trägt gedenk ihres Schutzpatrons und ihrer Historie den Namen St. Georg-Schützenbruderschaft 1832 Fredeburg e.V.

Sitz der Bruderschaft ist Schmallenberg-Bad Fredeburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Die St. Georg-Schützenbruderschaft 1832 Fredeburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung, nämlich die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Gemäß der Satzung und dem Programm des Sauerländer Schützenbundes und unter Berücksichtigung guter und bewährter heimatlicher Tradition betrachtet die St. Georg-Schützenbruderschaft als Hauptzweck und wichtigste Aufgabe:

  1. die christliche und demokratische Festigung ihrer Mitglieder,
  2. die Pflege und Wahrung eines echten Heimat- und Volksbrauchtums, tätiger Nächstenliebe und sozialen Gemeinschaftssinnes,
  3. die geschlossene Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen, vor allem an Prozessionen,
  4. die Feier des Festtages ihres Schutzpatrons St. Georg,
  5. die alljährliche Veranstaltung eines Schützen-Volksfestes als äußerer Ausdruck heimatgebundenen Volkstums,
  6. die Pflege und Förderung des Schiesssportes.

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke lehnt die Bruderschaft ab.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
In die Bruderschaft kann aufgenommen werden jede voll geschäftsfähige männliche Person, die sich Bad Fredeburg verbunden fühlt, unbescholten ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Männliche Jugendliche können mit 16 Jahren als Jungschützen aufgenommen werden.
Ein Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung der Bruderschaft als für sich verbindlich an.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der Vorstand nach Prüfung der Voraussetzungen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand und hat das Ausscheiden des Mitgliedes zum Ende des Kalenderjahres zur Folge. Zur Begleichung des Beitrages oder einer beschlossenen Umlage bleibt das Mitglied für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach den Voraussetzungen und Regeln gemäß § 8 dieser Satzung.
Einen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens hat ein ausscheidendes Mitglied nicht.

§ 4 Beiträge und Umlagen
Die Bruderschaft erhebt keine Aufnahmegebühren. Die Höhe der Beiträge oder einer Umlage setzt die Generalversammlung fest. Es gelten folgende Regelungen:

  1. 1. Der Regelbeitrag der St. Georg-Schützenbruderschaft setzt sich zusammen aus
    a) dem Grundbeitrag
    b) dem Sozialbeitrag
  2. 2. Der Sozialbeitrag wird von der Bruderschaft zusammen mit dem Grundbeitrag eingezogen und der Sterbegeldkasse zugeführt. Die Gelder der Sterbegeldkasse werden vom sonstigen Vermögen der Bruderschaft getrennt gehalten und vom Beitragskassierer verwaltet.
  3. Den Regelbeitrag haben alle Schützen zu bezahlen, die zum Zeitpunkt ihres Eintrittes oder bei späterem Zuzug nach Bad Fredeburg das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Wohnsitz in Bad Fredeburg haben. Ein späterer Wegzug von Bad Fredeburg lässt die Verpflichtung zur Zahlung des Regelbeitrages unberührt.
  4.  Schützen, die bei ihrem Eintritt 30 Jahre oder älter sind oder die bei ihrem Eintritt außerhalb von Bad Fredeburg wohnen, zahlen nur den Grundbeitrag. Sie bzw. ihre Angehörigen erhalten bei ihrem Ableben keine Leistungen aus der Sterbegeldkasse.
  5. Der Grundbeitrag ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, der Sozialbeitrag ist unbegrenzt zu zahlen. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Bruderschaft werden keine Beiträge - auch keine Sozialbeiträge – an ein Mitglied erstattet.
  6. Jungschützen mit Wohnsitz in Bad Fredeburg zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur einen verminderten Grundbeitrag. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 18 Jahre alt wird, erhöht sich der Beitrag automatisch auf den Regelbeitrag.
  7. Kosten, die der Bruderschaft im Rahmen des Einzuges der Beiträge durch Bankrücklastschriften oder Mahnungen entstehen, hat das Mitglied neben den Beitragsrückständen zusätzlich zu erstatten. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied aus der Bruderschaft auszuschließen, welches mit der Entrichtung von drei Jahresbeiträgen in Verzug gerät oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung des Ausschlusses nicht ausgeglichen hat.
  8. Die Höhe der Leistungen aus der Sterbegeldkasse setzt die Generalversammlung fest. Das Sterbegeld wird nach dem Ableben des berechtigten Mitgliedes auf das Konto überwiesen, von dem bisher der Beitrag abgebucht wurde. Das berechtigte Mitglied kann durch Schreiben an den Vorstand, das zu Lebzeiten zugegangen sein muss, einen anderen Empfänger bestimmen.

§ 5 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kompanieversammlungen.

§ 6 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Bruderschaft. Sie wählt den Vorstand und entscheidet über alle ordentlichen und außerordentlichen Angelegenheiten der Bruderschaft, soweit diese nicht anderen Organen oder Personen übertragen sind.
Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer.
Die Generalversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang in den Bad Fredeburger Geschäftsräumen der Stadtsparkasse Schmallenberg und Volksbank Schmallenberg.
Eine ordentliche Generalversammlung ist alljährlich im ersten Halbjahr einzuberufen. Außerordentliche Generalversammlungen sind jederzeit zulässig, wenn entweder der Vorstand dieses mit einfacher Mehrheit für erforderlich hält oder 10 % der Mitglieder unter Vorlage einer Unterschriftenliste dieses vom Vorstand verlangen.
In der Generalversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, ist jedes Mitglied einschließlich der Jungschützen stimmberechtigt. Beschlüsse werden durch offene Abstimmung per Handzeichen gefasst, es sei denn, der Versammlungsleiter lässt geheim abstimmen, weil die Sache nach seinem freien Ermessen eine besondere Bedeutung hat.
Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Wahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gelten jedoch die Sondervorschriften in dieser Satzung. Das Protokoll der Beschlüsse wird vom ersten Schriftführer erstellt und von ihm und dem ersten Vorsitzenden unterschrieben.
Anträge von Mitgliedern, mit denen sich die Generalversammlung außerhalb der bekannt gegebenen Tagesordnung befassen soll, müssen dem Vorstand spätestens am vierten Tage vor der Generalversammlung schriftlich zugegangen sein, damit der Vorstand ggf. durch vorherige Beratung und Einholung sachdienlicher Informationen der Versammlung kompetente Auskünfte erteilen kann. Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die ohne Einhaltung der Frist gestellt werden, kann der Vorstand nach freiem Ermessen ablehnen; über die Anträge ist jedoch dann in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu befinden und zu entscheiden.

§ 7 Der Vorstand
Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der zweite Vorsitzende
  3. der Bataillonsführer.

Die Bruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten Mitglieder vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der Schriftführer
  2. der stellvertretende Schriftführer
  3. der Hauptkassenführer
  4. der Beitragskassierer
  5. der Leiter der Schießsportabteilung
  6. der erste Beisitzer
  7. der zweite Beisitzer
  8. der dritte Beisitzer
  9. der vierte Beisitzer
  10. der jeweils als Pfarrer bestellte Ortsgeistliche als Präses
  11. der jeweilige Schützenkönig
  12. die Führer der Schützenkompanien
  13. der jeweilige Adjutant
  14. der Führer der Gewehrsektion
  15. ehemalige Vorstandsmitglieder, die durch die Generalversammlung in Anerkennung von besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Vorstandes ohne Beschränkung durch Alter und Dauer ehrenhalber mit Sitz und Stimme in den erweiterten Vorstand berufen werden.

Um der Bruderschaft einen arbeitsfähigen und sachkundigen Vorstand zu erhalten, erfolgt die Wahl zum Vorstand in drei Abstufungen jeweils auf die Dauer von drei Jahren, und zwar werden gewählt:

im 1. Jahr: der 1. Vorsitzende, der Hauptkassenführer, der erste und vierte Beisitzer; der Führer der Gewehrsektion,
im 2. Jahr: der zweite Vorsitzende, der erste Schriftführer, der Beitragskassierer und der zweite Beisitzer;
im 3. Jahr: der Bataillonsführer, der stellvertretende Schriftführer, der Schießsportleiter und der dritte Beisitzer.

Bei den Wahlen zum Vorstand hat jedes Mitglied das aktive Wahlrecht. Gewählt werden können alle Mitglieder, die mindestens 21 und höchstens 65 Jahre alt sind und der Bruderschaft mindestens zwei Jahre angehören.
Die Wahlen zum Vorstand erfolgen, falls sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen, durch Stimmzettel; steht nur ein Bewerber zur Wahl, erfolgt die Wahl per Handzeichen, es sei denn der Wahlleiter lässt auf Antrag der Generalversammlung geheim abstimmen.
Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden und des Bataillonsführers ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Ist diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt Stichwahl mit einfacher Mehrheit unter den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die beiden ersten Ränge belegt haben. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder genügt einfache Stimmenmehrheit.
Zum Führer der Gewehrsektion ist ein Mitglied der Gewehrsektion zu wählen; die Gewehrsektion ist aufgerufen, der Versammlung geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Der Vorstand ist für die Wahrung der Bruderschaftsinteressen verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung der Generalversammlung und des Schützenfestes.
Vorstandssitzungen sind ohne Beachtung einer Einladungsfrist anzuberaumen und durchzuführen, sofern und sooft der 1. Vorsitzende allein oder aber mindestens drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung für notwendig erachten. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

An speziellen Funktionen der Vorstandsmitglieder werden festgelegt:

Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Generalversammlung sowie der Vorstandssitzungen. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und ist der berufene Sprecher der Bruderschaft. Gegenüber den
Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist er weisungsbefugt.
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
Der Bataillonsführer ist der höchste und für alle Abläufe verantwortliche Repräsentant der Bruderschaft bei allen Veranstaltungen und Auftritten, an denen die Bruderschaft mit dem Offizierskorps teilnimmt. Ist der Bataillonsführer bei solchen Veranstaltungen verhindert, wird er nach seinen Vorgaben und in seinem Sinne von dem jeweils dienstältesten Hauptmann vertreten. Jeder Offizier und jeder Funktionsträger erkennt mit der Annahme seiner Wahl oder der Übernahme einer Tätigkeit an, dass im Schützenwesen ein besonderes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Demgemäss ist der Bataillonsführer der Vorgesetzte aller Fähnriche und Offiziere und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Bei allen öffentlichen Aufzügen und Auftritten – insbesondere auf Schützenfesten – gilt die Weisungsbefugnis nicht nur gegenüber jedem Mitglied und Offizier, sondern gegenüber allen Mitgliedern, auch allen übrigen
Vorstandsmitgliedern. Um ein geordnetes Auftreten der Bruderschaft und einen geordneten Ablauf öffentlicher Veranstaltungen zu gewährleisten gilt: Befolgt bei diesen Veranstaltungen ein Mitglied die Anweisungen des Bataillonsführers nicht so, kann er vom Bataillonsführer – und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter im Amt - nach vorheriger Androhung von der weiteren Teilnahme an dieser Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Der erste Schriftführer erledigt nach Weisung des ersten Vorsitzenden den gesamten Schriftwechsel. Er fertigt das Protokoll der Generalversammlung und den jährlichen Geschäftsbericht, welcher auch einen chronologischen Jahresrückblick enthalten soll. Ferner sammelt er die Niederschriften über sämtliche Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, Berichte über den Verlauf des Schützenfestes sowie aller sonstigen, die Bruderschaft betreffenden Veranstaltungen kirchlicher und weltlicher Art.
Der stellvertretende Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und vertritt den ersten Schriftführer, wenn dieser verhindert ist.
Der Hauptkassenführer führt die Finanzgeschäfte der Bruderschaft. Er gilt unwiderruflich als ermächtigt, das Finanzvermögen zu verwalten und über die Konten der Bruderschaft zu verfügen. Ferner ist er ermächtigt und beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Erklärungen aller Art - insbesondere die der Bruderschaft obliegenden Steuererklärungen - abzugeben. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben. In der ordentlichen Generalversammlung hat der Hauptkassenführer alljährlich einen Bericht über den Stand der Vermögens- und Kassenlage vorzulegen. Im übrigen ist er jederzeit zur Berichterstattung gegenüber dem ersten Vorsitzenden und in den Vorstandssitzungen verpflichtet. Zahlungen aus der Bruderschaftskasse dürfen außerhalb des ordentlichen laufenden Geschäftsverkehrs im Innenverhältnis nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung oder mindestens des geschäftsführenden Vorstandes getätigt werden. Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung bestellte Rechnungsprüfer.
Der Beitragskassierer unterstützt den Hauptkassenführer. Er führt verantwortlich die Mitgliederliste und ist für eine regelmäßige Einziehung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Über Beitragsrückstände führt er eine gesonderte Liste. Die eingeholten Beiträge sind sofort an den Hauptkassenführer weiterzuleiten. Der Beitragskassierer ist ferner für die Verwaltung der Sozialbeiträge und die Auszahlung der Sterbegelder zuständig; seine Berichtspflichten entsprechen denen des Hauptkassenführers.
Der Schießsportleiter ist verantwortlich für die Ausbildung und Förderung der Schießsportgruppe innerhalb der Bruderschaft.
Der Adjutant wird nicht von der Generalversammlung gewählt, sondern zu seiner Unterstützung vom Bataillonsführer nach freiem Ermessen berufen und entlassen.
Die Beisitzer unterstützen alle vorgenannten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann ihnen bei Bedarf besondere Aufgaben zuordnen.
Für ihre Tätigkeit im Verein erhalten die Vorstandsmitglieder kein Entgelt.

§ 8 Vereinsausschluss und Disziplinarmaßnahmen
Zur Durchführung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung darf der Verein nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander verhängen:

  1. Rüge,
  2. Degradierung oder Entlassung von Fähnrichen/Offizieren,
  3. Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen oder der Nutzung von Vereinseinrichtungen,
  4. Entzug der Mitgliedschaft

Die vorstehenden Maßnahmen dürfen mündlich oder schriftlich nur bei schuldhaftem Verhalten des Mitgliedes verhängt werden, wenn

a) ein Mitglied beharrlich gegen Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes verstößt,
b) ein Mitglied in erheblichem Maße das Ansehen der Bruderschaft oder die Interessen der Bruderschaft schädigt,
c) ein Mitglied eine Straftat begangen hat, die es nach dem Satzungszweck unwürdig erscheinen lässt,
d) ein Mitglied die Anweisungen des Bataillonsführers nach § 7 nicht befolgt,
e) ein Fähnrich/Offizier die Anweisungen seines Vorgesetzten (Bataillonsführer, Hauptmann, Führer der Gewehrsektion) nicht befolgt,
f) die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 7 (Beitragsrückstände) vorliegen; in diesem Falle ist eine vorherige Anhörung entbehrlich.

Über die Verhängung der Maßnahmen entscheidet der Gesamtvorstand mit einer erforderlichen Mehrheit von 2/3 seiner bei Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Die verhängte Maßnahme ist dem Mitglied bekannt zu geben. Dem Betroffenen steht das Recht zu, binnen vier Wochen ab Kenntniserlangung die Entscheidung der Generalversammlung zu beantragen. Das Verlangen ist schriftlich an den Verein zu Händen des ersten Vorsitzenden zu richten; für die Rechtzeitigkeit des Verlangens kommt es auf den Zugang an. Das Verlangen nach Entscheidung der Generalversammlung, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung über den Fortbestand der Maßnahme entscheidet, hat nur bei Entzug der Mitgliedschaft aufschiebende Wirkung. Für die Verhängung von Maßnahmen gegen Vorstandmitglieder ist ausschließlich die Generalversammlung zuständig.

§ 9 Kompanien und ihr Zweck
Um ein geordnetes und diszipliniertes Auftreten der Bruderschaft bei allen Aufzügen kirchlicher und weltlicher Art zu gewährleisten, ist die Bruderschaft in Kompanien aufgegliedert (Altstadt, Oberstadt, Unterstadt).
Die Kompanien sind verantwortlich für die Wahrung des Bruderschaftsgedankens innerhalb der ihnen zugewiesenen Ortsbereiche.
Jährlich zeitlich vor der ordentlichen Generalversammlung der Bruderschaft haben die Kompanien ihre ordentliche Kompanieversammlung abzuhalten, für deren Einberufung und Leitung der jeweilige Kompanieführer zuständig ist. Bei der Einberufung gelten im übrigen die Formvorschriften für die Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Bad Fredeburger Geschäftsräumen der Stadtsparkasse Schmallenberg und Volksbank Schmallenberg.
Die Kompanien wählen in den Kompanieversammlungen selbständig aus ihrer Mitte ihren Kompanieführer (Hauptmann) und die erforderlichen Offiziere (einschließlich derjenigen, die zur Gewehrsektion abgestellt werden), Feldwebel und Fähnriche. Die Amtszeit des Hauptmannes beträgt jeweils drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der übrigen Offiziere, Feldwebel und Fähnriche endet mit Amtsniederlegung, Entlassung oder Abwahl.
Die Wahlen erfolgen, falls sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen, durch Stimmzettel; steht nur ein Bewerber zur Wahl, erfolgt die Wahl per Handzeichen.
Bei der Wahl des Kompanieführers ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt Stichwahl mit einfacher Mehrheit unter den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die beiden ersten Ränge belegt haben. Bei den übrigen Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit.
Jede Wahl – auch eine Wiederholungswahl – bedarf der Bestätigung durch den Bataillonsführer, der in seiner Entscheidung frei ist und sie nicht begründen muss.
Jeder Offizier und jeder Funktionsträger erkennt mit der Annahme seiner Wahl oder der Übernahme einer Tätigkeit an, dass im Schützenwesen ein besonderes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Demgemäß ist der Kompanieführer der Vorgesetzte aller Offiziere (mit Ausnahme der ggf. zu anderen Abteilungen oder Sektionen abgestellten Offiziere), Feldwebel und Fähnriche der Kompanie; er ist ihnen gegenüber weisungsbefugt. Die zur Gewehrsektion abgestellten Offiziere unterliegen der Weisungsbefugnis des Gewehrsektionsführers, der als Zugführer den Rang eines Leutnants bzw. Oberleutnants hat.
Der Kompanieführer ist befugt, bei Bedarf und Eignung einen gewählten Fähnrich mit Zustimmung des Bataillonsführers zum Offizier zu ernennen. Im übrigen gilt die Zeit des Fähnrichs auch als Zeit der Erprobung für eine spätere Verwendung als Offizier. Erweist sich ein Fähnrich als ungeeignet oder unzuverlässig, so kann ihn der Kompanieführer - insbesondere, wenn er den Fähnrich zuvor erfolglos mündlich oder schriftlich abgemahnt hat - mit vorheriger Zustimmung des Bataillonsführers entlassen. Der Bataillonsführer hat vor Erteilung seiner Zustimmung den betroffenen Fähnrich persönlich oder schriftlich anzuhören.

§ 10 Veranstaltungen und Feste
Die Bruderschaft nimmt geschlossen an beiden Prozessionen am Feste Christi Himmelfahrt und am Fronleichnamstage teil. Sie begeht weiter durch geschlossene Beteiligung am Fest-Gottesdienst den Gedenktag ihres Schutzpatrons St. Georg. Das Schützenfest findet in jedem Jahre am 3. Sonntag nach Maria-Heimsuchung (frühestens am 16., spätestens am 22. Juli als 1. Hauptfesttag Sonntag) statt.
Es ist und bleibt für die Bruderschaft eine ehrende Verpflichtung, das Schützenfest nach guter alter Väter Sitte unter Wahrung echten Heimatbrauchtums zu feiern. Um die Königswürde darf dabei jeder Schützenbruder schießen, der mindestens 23 Jahre alt und seit zwei Jahren Mitglied der Bruderschaft ist.

§ 11 Jubilare und Ehrenmitglieder
Mitglieder, die der Bruderschaft ununterbrochen 25 Jahre, 40 Jahre und alle weiteren 10 Jahre angehören, erhalten einen Jubiläumsorden. Die vorherige Mitgliedschaft bei anderen Bruderschaften wird auf Antrag angerechnet. Für die Berechnung der Mitgliedsjahre gilt der 01. Januar des Beitrittsjahres.
Schützenbrüder, die sich um die Bruderschaft besondere Verdienste erworben haben, können ohne Rücksicht auf Alter und Dauer der Mitgliedschaft durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit.

§ 12 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Katholische Kirchengemeinde Bad Fredeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Bad Fredeburg zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens nach Auflösung der Bruderschaft dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der vorstehenden Bruderschaftssatzung kann nur durch Generalversammlungsbeschluss erfolgen. Für einen derartigen Beschluss ist eine 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss, der die Auflösung der Bruderschaft zur Folge hat, kann nur mit einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Bad Fredeburg, den 03. Mai 2003