Beitragsregelungen

1. Der Regelbeitrag der St. Georg-Schützenbruderschaft setzt sich zusammen aus
a) dem Grundbeitrag (12,00 EURO)
b) dem Sozialbeitrag (3,00 EURO)

2. Der Sozialbeitrag wird von der Bruderschaft zusammen mit dem Grundbeitrag eingezogen und der Sterbegeldkasse zugeführt. Die Gelder der Sterbegeldkasse werden vom sonstigen Vermögen der Bruderschaft getrennt gehalten und vom Beitragskassierer verwaltet.

3. Den Regelbeitrag haben alle Schützen zu bezahlen, die zum Zeitpunkt ihres Eintrittes oder bei späterem Zuzug nach Bad Fredeburg das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Wohnsitz in Bad Fredeburg haben. Ein späterer Wegzug von Bad Fredeburg lässt die Verpflichtung zur Zahlung des Regelbeitrages unberührt.

4. Schützen, die bei ihrem Eintritt 30 Jahre oder älter sind oder die bei ihrem Eintritt außerhalb von Bad Fredeburg wohnen, zahlen nur den Grundbeitrag. Ihre Angehörigen erhalten bei ihrem Ableben keine Leistungen aus der Sterbegeldkasse.

5. Der Grundbeitrag ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, der Sozialbeitrag ist unbegrenzt zu zahlen. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Bruderschaft werden keine Beiträge - auch keine Sozialbeiträge - an ein Mitglied erstattet.

6. Jungschützen mit Wohnsitz in Bad Fredeburg zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur einen verminderten Grundbeitrag (3,00 EURO) Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 18 Jahre alt wird, erhoht sich der Beitrag automatisch auf den Regelbeitrag.

7. Kosten, die der Bruderschaft im Rahmen des Einzuges der Beiträge durch Bankrücklastschriften oder Mahnungen entstehen, hat das Mitglied neben den Beitragsrückständen zusätzlich zu erstatten. Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied aus der Bruderschaft auszuschließen, welches mit der Entrichtung von drei Jahresbeiträgen in Verzug gerät oder mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung des Ausschlusses nicht ausgeglichen hat.

8 Die Höhe der Leistungen aus der Sterbegeldkasse setzt die Generalversammlung fest. Das Sterbegeld wird nach dem Ableben des berechtigten Mitgliedes auf das Konto überwiesen, von dem bisher der Beitrag abgebucht wurde. Das berechtigte Mitglied kann durch Schreiben an den Vorstand, das zu Lebzeiten zugegangen sein muss, einen anderen Empfänger bestimmen.